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- Allgemeines
Dieser Vertrag regelt die Geschäftsbedingungen zwischen dem Heilpraktiker und dem
Patienten als Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB, soweit zwischen den
Vertragsparteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Patient das generelle Angebot des
Heilpraktikers, die Heilkunde für jedermann auszuüben, annimmt und sich an den
Heilpraktiker zum Zwecke der Beratung, Diagnose und Therapie wendet.
Der Heilpraktiker ist berechtigt einen Behandlungsvertrag ohne Angaben von Gründen
abzulehnen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann,
wenn der Heilpraktiker aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen
nicht behandeln kann oder darf, oder wenn es Gründe gibt, die ihn in Gewissenskonflikte
bringen könnten. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Heilpraktikers für die bis
zur Ablehnung entstandenen Leistungen, einschließlich Beratung, erhalten.
- Inhalt des Behandlungsvertrages
Der Heilpraktiker erbringt seine Dienste gegenüber dem Patienten in der Form, dass er
seine Kenntnisse und Fähigkeiten zwecks Ausübung der Heilkunde zur Aufklärung,
Beratung, Diagnose und Therapie des Patienten anwendet.
Dabei werden Methoden angewendet, die schulmedizinisch unter Umständen nicht
anerkannt sind, nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen oder allgemein nicht
kausal- funktional erklärbar sind.
Soweit der Patient die Anwendung derartiger Methoden ablehnt und ausschließlich nach
wissenschaftlich anerkannten Methoden beraten, diagnostiziert oder therapiert werden
will, hat er das dem Heilpraktiker gegenüber zu erklären.
Der Heilpraktiker ist berechtigt, Methoden anzuwenden, die dem Patientenwillen
mutmaßlich entsprechen, sofern der Patient hierüber keine Entscheidung trifft.
Auf alle Behandlungsmethoden wird keine Garantie auf Heilung oder Linderung gegeben.
Es wird explizit darauf hingewiesen, dass kein Versprechen auf Heilung gemäß
Heilmittelwerbegesetz (HWG) gegeben wird.
- Mitwirkung des Patienten
Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Patient nicht verpflichtet. Der Heilpraktiker ist jedoch
berechtigt, die Behandlung abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis
nicht mehr gegeben erscheint, insbesondere wenn der Patient Beratungsinhalte negiert,
erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt
oder Therapiemaßnahmen vereitelt.
- Honorarabrechnung
Der Heilpraktiker hat für seine Dienste einen Honoraranspruch. Wenn die Honorare nicht
individuell zwischen dem Heilpraktiker und dem Patienten vereinbart worden sind, gelten
die Sätze, die in der Preisliste des Heilpraktikers aufgeführt sind.
Die Kostenerstattung durch private oder Zusatzversicherungen erfolgt unabhängig vom
Behandlungsvertrag.
Bitte informieren Sie sich vor dem Ersttermin, ob und in welcher Höhe Ihre Versicherung
die Kosten erstatten.
Die Abrechnung erfolgt nach der GeBüH (Gebührenordnung-Heilpraktiker) PKV1. Die Anpassung erfolgt über den Faktor, gemäß Punkt 8 dieses Vertrages.
Die Honorare sind nach jeder Behandlung vom Patienten bar gegen Erhalt einer Quittung zu bezahlen. Nach Abschluss der Behandlung erhält der Patient auf Wunsch eine gebührenpflichtige Rechnung gemäß Punkt 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.Vermittelt der Heilpraktiker Leistungen Dritter, die er nicht fachlich überwacht (z.B.Laborleistungen) ist der Heilpraktiker berechtigt, die von dem Dritten in Rechnung gestellten Beträge als eigene Honorarbestandteile geltend zu machen und mit dem Patienten in der voraussichtlichen Höhe bar gegen Erhalt einer Quittung abzurechnen. In Quittungen und Rechnungen sind diese Beträge gesondert auszuweisen. Der Heilpraktiker ist berechtigt für die Vermittlung begleitender Leistungen beim Patienten eigene Honorare geltend zu machen. Lässt der Heilpraktiker Leistungen durch Dritte erbringen, die er selbst überwacht, sind diese Leistungen Bestandteil der Honorare des Heilpraktikers. Soweit hier keine Inklusiv Vereinbarung getroffen ist, werden diese Kosten in Rechnung gestellt. Aufgrund gesetzlicher Vorschriften ist die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln Heilpraktikern nicht gestattet. Die Direktverabreichung an Patienten durch den Heilpraktiker ist jedoch nach wie vor zulässig, da dies keine Abgabe sondern eine Verwendung ist. Daraus folgert, dass Heilpraktikerhonorare grundsätzlich die verwendeten Arzneimittel enthalten und eine wie immer geartete Herausrechnung oder Spezifizierung nicht möglich ist. Die Anwendung von – vom Patienten mitgebrachten – Arzneimitteln durch den Heilpraktiker ist ausgeschlossen. Die Abgabe von freiverkäuflichen Arzneimitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und anderen Hilfsmitteln ist dem Heilpraktiker oder mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen gestattet. Unter der Prämisse der freien Wahl der Verkaufsstelle können diese Produkte vom Heilpraktiker in einer Gewinnerzielungsabsicht verkauft oder gegen Provision vermittelt werden. Der Umfang der Heilpraktikerleistungen ist nicht auf erstattungsfähige Leistungen beschränkt.
- Ausfallhonorar Wird ein fest vereinbarter Behandlungstermin nicht 24 Stunden vorher abgesagt, schuldet der Patient bzw. dessen gesetzlicher Vertreter dem Heilpraktiker ein Ausfallhonorar in Höhe von 40,00 Euro pro Stunde, wenn der Klient zu dem vereinbarten Termin nicht erscheint. Dies gilt nicht, wenn der Patient ohne sein Verschulden am Erscheinen verhindert ist, dies stellt jedoch keinen Anspruch dar und wird im Einzelfall entschieden.
- Honorarerstattung durch Dritte Soweit der Patient Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars durch Dritte hat oder zu haben glaubt, wird Punkt 4 hiervon nicht berührt. Der Heilpraktiker führt eine Direktabrechnung nicht durch und kann auch das Honorar oder Honoraranteile in Erwartung einer möglichen Erstattung nicht stunden. Soweit der Heilpraktiker den Patienten über die Erstattungspraxis Dritter Angaben macht, sind diese unverbindlich. Insbesondere gelten die üblichen Erstattungssätze nicht als vereinbartes Honorar im Sinne des Punkt 4. Der Umfang der Heilpraktikerleistungen ist nicht auf erstattungsfähige Leistungen beschränkt. Der Heilpraktiker erteilt in Erstattungsfragen dem Dritten keine direkten Auskünfte. Alle Auskünfte und notwendigen Bescheinigungen erhält ausschließlich der Patient. Derartige Leistungen sind honorarpflichtig.
- Vertraulichkeit der Behandlung Der Heilpraktiker behandelt die Patientendaten vertraulich und erteilt bezüglich der Diagnose, der Beratungen und der Therapie sowie deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen des Patienten Auskünfte nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Patienten. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des Patienten erfolgt und anzunehmen ist, dass der Patient zustimmen wird. Dieser Fall trifft nicht zu, wenn der Heilpraktiker aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist. Zum Beispiel bezüglich meldepflichtiger Diagnosen, oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung eine Auskunftspflicht gegeben ist. Dies gilt auch bei Auskünften an sorgeberechtigte Personen, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige. Der Heilpraktiker dokumentiert seine Leistungen digital. Die Patientendaten werden zum Zwecke der Dokumentation verschlüsselt gespeichert. Sollte der Patient eine Behandlungs- oder Krankenakte verlangen, erstellt diese der Heilpraktiker kosten- und honorarpflichtig aus der digitalen Akte.
- Rechnungsstellung Neben den Quittungen nach Punkt 4 erhält der Patient nach Abschluss der Behandlungsphase auf Verlangen eine Rechnung, deren Ausstellung honorarpflichtig ist. Die Rechnung enthält den Namen und die Anschrift des Patienten sowie den Behandlungszeitraum, alle Leistungsarten und die Diagnosestellung. Ein Mehrwertsteuersatz wird nicht ausgewiesen. Wünscht der Patient keine Diagnose- oder Therapiespezifizierung in der Rechnung, hat er dem Heilpraktiker dies entsprechend mitzuteilen.
- Meinungsverschiedenheiten Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag und im Rahmen der Behandlung sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.
- Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.
- Hinweise und Belehrungen Ich bin darauf hingewiesen worden, dass die Verarbeitung meiner Daten zum Zweck der medizinischen Behandlung (Anamnese, Befunderhebung, Diagnose, Therapie, Nachsorge etc.) sowie aufgrund des zugrunde liegenden Behandlungsvertrags erforderlich ist. Ich bin darauf hingewiesen worden, dass die Einwilligung die Verarbeitung sensibler Daten
(Gesundheitsdaten) umfasst. Die zur sachgerechten Information erforderlichen Angaben habe ich vor der
Datenerhebung von der verantwortlichen Person mitgeteilt bekommen. Meine Einwilligung erfolgt freiwillig. Mir ist bekannt, dass ich nicht verpflichtet bin, diese Einwilligung zu erteilen. Erteile ich diese Einwilligung nicht, entstehen mir hierdurch keine Nachteile. Ohne Einwilligung kann jedoch grundsätzlich keine Behandlung durch den Verantwortlichen erfolgen